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Geschrieben von nils
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03.02.2010 |
Laut Jugendschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchuG) dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nur bis um 24.00 Uhr iim 42 aufhalten. Mit der nachfolgenden Vereinbarung können die Eltern des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen(erziehungsbeauftragte Person), und somit dem Jugendlichen unter 18 Jahren den Aufenthalt auf der Veranstaltung nach 24.00 Uhr ermöglichen. Diese Vereinbarung muss vom Jugendlichen mitgeführt werden.
hier gehts zur Druckvorlage
Bringt die ausgedruckte und ausgefüllte Vorlage sowie eine Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten bitte doppelt mit. Einmal für euch und einmal für uns. Damit sind beide Parteien auf der sicheren Seite. Bitte seid pünktlich und kontrolliert vorher, ob alle Unterlagen da und vollständig ausgefüllt sind, da für uns das ganze ungleich mehr Arbeit bedeutet.
Links zum Thema: - Jugendschutzgesetz - Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ)
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Letzte Aktualisierung ( 21.02.2010 )
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